8 Sa 2213/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-19, 8 Sa 2213/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-19, 8 Sa 2213/03
8 Sa 2213/03Arbeitsgericht19.09.2005
Regest
Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2213/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-19
Aktenzeichen: 8 Sa 2213/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0919.8SA2213.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG § 1
Leitsätze
Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu
Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 05.11.2003 - 4 Ca 2268/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
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