Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-22, 8 Sa 974/05

8 Sa 974/05Arbeitsgericht22.09.2005

Regest

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung des Integrationsamtes aus, so wird - auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes und der Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe - die Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang gesetzt. Die Grundsätze der (zur Rechtslage von § 113 InsO a.F. ergangenen) Entscheidung des BAG vom 03.07.2003 – 2 AZR 487/02- AP Nr. 7 zu § 118 BerzGG sind unverändert auch im Geltungsbereich des § 4 KSchG n.F. an-zuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 974/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-22

Aktenzeichen: 8 Sa 974/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0922.8SA974.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 4 Satz

Leitsätze

Spricht der Arbeitgeber gegenüber dem bekanntermaßen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne die Zustimmung des Integrationsamtes aus, so wird - auch nach der gesetzlichen Neuregelung des Kündigungsschutzgesetzes und der Ausdehnung der Klagefrist auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe - die Klagefrist gemäß § 4 Satz 4 KSchG nicht in Gang gesetzt. Die Grundsätze der (zur Rechtslage von § 113 InsO a.F. ergangenen) Entscheidung des BAG vom 03.07.2003 – 2 AZR 487/02- AP Nr. 7 zu § 118 BerzGG sind unverändert auch im Geltungsbereich des § 4 KSchG n.F. an-zuwenden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.04.2005

  • 4 Ca 3316/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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