13 TaBV 89/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-23, 13 TaBV 89/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-23, 13 TaBV 89/05
13 TaBV 89/05Arbeitsgericht23.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 89/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-23
Aktenzeichen: 13 TaBV 89/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0923.13TABV89.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.03.2005 - 2 BV 43/04 - wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Die Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlas-sen, im Maschinensaal B hinsichtlich der Arbeitsplätze an der Homag-Kantenbearbeitungsanlage und an der Nottmeier-I-Bohrmaschine die ver-einbarte Wechselschichtarbeit aufzuheben, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Spruch der Eini-gungsstelle vorliegt, es sei denn, es ist ein Notfall oder eine Arbeits-kampfmaßnahme gegeben.
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