Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-27, 19 Sa 936/05

19 Sa 936/05Arbeitsgericht27.09.2005

Regest

1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen, ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB, auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt. 2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 936/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-27

Aktenzeichen: 19 Sa 936/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0927.19SA936.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: Art. 9 Abs. 3 GG; § 3 Abs. 1, 3 TVG, § 30 BGB

Leitsätze

  1. Die Vereinbarung des sofortigen Wechsels der Mitgliedschaft mit Tarifbindung i. S. d. § 3 Abs. 1 TVG in Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft) während der laufenden Tarifverhandlung, um sich der Tarifbindung an den bevorstehenden Tarifvertrag zu entziehen, ist kein gewöhnlich vorkommendes Rechtsgeschäft i.S.d. § 30 S. 2 BGB, auf das sich im Zweifel die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt.

  2. Es bleibt offen, ob sich der Wechsel der Mitgliedschaftsform in einem Arbeitgeberverband durch Austritt und Neueintritt in den Arbeitgeberverband vollzieht und ob, sowie welchen Voraussetzungen die Vereinbarung des sofortigen Austritts aus dem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 08.04.2005 - 2 Ca 2582/04 L - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) 1.527,27 € seit dem 01.01.2005

b) 659,17 € seit dem 01.03.2005

c) 570,30 € seit dem 01.04.2005

d) 1.226,00 € seit dem 01.08.2005

und aus

e) 708,20 € seit dem 01.09.2005

zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.690,94 € festgesetzt.

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