2 Ta 402/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 402/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 402/05
2 Ta 402/05Arbeitsgericht06.10.2005
Regest
Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu-ständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 402/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-06
Aktenzeichen: 2 Ta 402/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA402.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG, 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 126 BRRG
Leitsätze
Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu-ständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.05.2005 - 3 Ca 408/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.837,60 € festgesetzt.
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