Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 402/05

2 Ta 402/05Arbeitsgericht06.10.2005

Regest

Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu-ständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 402/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-06

Aktenzeichen: 2 Ta 402/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA402.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG, 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 126 BRRG

Leitsätze

Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zu-ständig, wenn es um einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Bewerbung auf Einstellung als Beamter geht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.05.2005 - 3 Ca 408/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.837,60 € festgesetzt.

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