2 Ta 899/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 899/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-06, 2 Ta 899/04
2 Ta 899/04Arbeitsgericht06.10.2005
Regest
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 899/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-06
Aktenzeichen: 2 Ta 899/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1006.2TA899.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d, 3 ArbGG
Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG
eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.11.2004 - 2 (3) Ca 1990/04 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 322,93 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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