10 TaBV 102/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-10, 10 TaBV 102/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-10, 10 TaBV 102/05
10 TaBV 102/05Arbeitsgericht10.10.2005
Regest
Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmä-ßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 102/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 102/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1010.10TABV102.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 111 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmä-ßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gem. §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.