Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-10, 10 TaBV 102/05

10 TaBV 102/05Arbeitsgericht10.10.2005

Regest

Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmä-ßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 102/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-10

Aktenzeichen: 10 TaBV 102/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1010.10TABV102.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ 111 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens richtet sich regelmä-ßig nicht nach dem Schwierigkeitsgrad und/oder dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen und für den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 gem. §§ 33, 23 RVG auf 8.666,69 € festgesetzt.

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