13 TaBV 70/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-21, 13 TaBV 70/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-21, 13 TaBV 70/05
13 TaBV 70/05Arbeitsgericht21.10.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 70/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-21
Aktenzeichen: 13 TaBV 70/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1021.13TABV70.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. kammer
Normen: § 37 Abs. 6 S. 1; § 40 Abs. 1 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2004 - 1 (10) BV 138/03 - teilweise abgeändert.
Die Anträge, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von den Kosten für die Seminarteilnahme des Betriebsratsmitglieds I1x D2x-xxxxxx gegenüber den Rechtsanwälten T1xxxx & S2xxxxxx in Höhe von 939,50 Euro freizustellen und dem Betriebsratsmitglied I1x D2xxxxxx Reisekosten in Höhe von 72,83 € zu erstatten, werden auch abgewiesen.
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