13 TaBV 30/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-28, 13 TaBV 30/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-28, 13 TaBV 30/05
13 TaBV 30/05Arbeitsgericht28.10.2005
Regest
Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 30/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-10-28
Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1028.13TABV30.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
Leitsätze
Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 2 BV 186/04 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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