Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-10-28, 13 TaBV 30/05

13 TaBV 30/05Arbeitsgericht28.10.2005

Regest

Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 30/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-10-28

Aktenzeichen: 13 TaBV 30/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1028.13TABV30.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

Leitsätze

Bei der Eingruppierung von gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung kommt es seit dem 01.04.2004 ausschließlich auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 2 BV 186/04 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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