Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-07, 9 Ta 496/04

9 Ta 496/04Arbeitsgericht07.11.2005

Regest

Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Ta 496/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-07

Aktenzeichen: 9 Ta 496/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1107.9TA496.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 91 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Unterhält ein Arbeitgeber, der die notwendigen Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten geltend macht (§ 91 Abs. 1 ZPO), eine Zweigniederlassung, die nicht selbständig i. S. v. § 91 ZPO ist, die aber in nicht unerheblichem Maß am Rechtsverkehr teilnimmt, ist nicht die Entfernung von der zentralisierten Personalabteilung maßgeblich, sondern die Entfernung der Zweigstelle zum Arbeitsgericht und zum Landesarbeitsgericht. Es kommt nicht darauf an, ob in der Zweigniederlassung Personal beschäftigt wird, das tatsächlich in der Lage ist, einen Rechtsstreit selbständig zu führen (Fortführung von BAG, 21.01.2004 - 5 AZB 43/03 - AP 37 zu § 91 ZPO).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.06.2004 - 2 Ca 446/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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