Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-08, 19 Sa 1491/05

19 Sa 1491/05Arbeitsgericht08.11.2005

Regest

Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1491/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-08

Aktenzeichen: 19 Sa 1491/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1108.19SA1491.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das

Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das

Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

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