19 Sa 1491/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-08, 19 Sa 1491/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-08, 19 Sa 1491/05
19 Sa 1491/05Arbeitsgericht08.11.2005
Regest
Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1491/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-08
Aktenzeichen: 19 Sa 1491/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1108.19SA1491.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Leitsätze
Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das
Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das
Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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