Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-16, 3 Sa 1713/05

3 Sa 1713/05Arbeitsgericht16.11.2005

Regest

Die eigenmächtige Abweichung von einem Speisenplan durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speisenplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 3 Sa 1713/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-16

Aktenzeichen: 3 Sa 1713/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1116.3SA1713.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

Die eigenmächtige Abweichung von einem Speisenplan durch einen Koch in einem

Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speisenplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.06.2005 - Az: 1 (3) Ca 687/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

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