18 Ta 269/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-18, 18 Ta 269/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-18, 18 Ta 269/05
18 Ta 269/05Arbeitsgericht18.11.2005
Regest
Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 269/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-11-18
Aktenzeichen: 18 Ta 269/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1118.18TA269.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 3 und Abs. 4 Alt. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG
Leitsätze
Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort im PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2004 - 1 Ha 25/04 - wird zurückgewiesen.
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