Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-18, 18 Ta 269/05

18 Ta 269/05Arbeitsgericht18.11.2005

Regest

Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 269/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-11-18

Aktenzeichen: 18 Ta 269/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1118.18TA269.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 3 und Abs. 4 Alt. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG

Leitsätze

Soweit durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Reisekosten erstattbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeldern sowie etwaiger Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort im PKH-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 15.12.2004 - 1 Ha 25/04 - wird zurückgewiesen.

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