Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-24, 11 Sa 549/05

11 Sa 549/05Arbeitsgericht24.11.2005

Regest

Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 549/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-11-24

Aktenzeichen: 11 Sa 549/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1124.11SA549.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004

Leitsätze

Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 - 6 Ca 3046/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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