11 Sa 549/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-24, 11 Sa 549/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-24, 11 Sa 549/05
11 Sa 549/05Arbeitsgericht24.11.2005
Regest
Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 549/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-24
Aktenzeichen: 11 Sa 549/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1124.11SA549.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG i.d.F.d. HdaVÄndG vom 27.12.2004
Leitsätze
Die am 19.12.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen Angestellten auf den 31.08.2004 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.02.2005 - 6 Ca 3046/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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