11 Sa 882/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-24, 11 Sa 882/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-11-24, 11 Sa 882/05
11 Sa 882/05Arbeitsgericht24.11.2005
Regest
1.Die am 24.01.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den 29.02.2008 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der in-haltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung. 2. Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verab-schiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 882/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-24
Aktenzeichen: 11 Sa 882/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1124.11SA882.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: HRG §§ 57 a, 57 b, 57 f; TzBfG § 3, BGB § 307
Leitsätze
1.Die am 24.01.2003 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Angestellten auf den 29.02.2008 ist zulässig, wenn die Anforderungen der §§ 57 a, 57 b, 57 f HRG nF (= i.d.F. d. HdaVÄndG vom 27.12.2004) beachtet sind. Angesichts der in-haltlichen Übereinstimmung der neuen Befristungsregeln vom 27.12.2004 mit den vom BVerfG am 27.07.2004 u.a. für nichtig befundenen Befristungsregeln des 5.HRGÄndG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rückwirkung.
- Eine während der Laufzeit des wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ohne inhaltliche Änderungen zur Tätigkeit vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit benachteiligt die wissenschaftliche Angestellte nicht unangemessen i.S.d. § 307 I S.1 BGB. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtfertigt sich aus den Gründen, die den Gesetzgeber zur Verab-schiedung der spezifischen Befristungsregelungen des HRG veranlasst haben.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 31.03.2005 - 3 Ca 5723/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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