13 TaBV 107/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-07, 13 TaBV 107/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-07, 13 TaBV 107/05
13 TaBV 107/05Arbeitsgericht07.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 107/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-07
Aktenzeichen: 13 TaBV 107/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1207.13TABV107.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG; § 1004 BGB
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.04.2005 - 3 BV 47/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:
Die Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ver-pflichtet, es zu unterlassen, am Standort A1xxxxxxxxxxxxxx T1x-xx/Werk 06/Abteilung ,,IT A1xxxxxxxxxxxxxx Weltweit" Mehrarbeit anzuordnen oder deren Durchführung zu dulden, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats oder ein die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt, es sei denn, es liegt ein Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme vor oder es handelt sich um unvorhersehbare, nicht planbare Zusatzstunden im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 04.02.1998, die nachzumelden sind.
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