4 Sa 1613/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-15, 4 Sa 1613/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-15, 4 Sa 1613/04
4 Sa 1613/04Arbeitsgericht15.12.2005
Regest
Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1613/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-15
Aktenzeichen: 4 Sa 1613/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1215.4SA1613.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 53, 55 Abs. 1 und Abs. 2, 64 Abs. 6 und Abs. 7 ArbGG, §§ 91 a, 349 ZPO
Leitsätze
Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.
Tenor
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13/14 und der Beklagte zu 1/14 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren im Allgemeinen und für den Vergleich auf 22.735,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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