Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-12-15, 4 Sa 1613/04

4 Sa 1613/04Arbeitsgericht15.12.2005

Regest

Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1613/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-15

Aktenzeichen: 4 Sa 1613/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:1215.4SA1613.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 53, 55 Abs. 1 und Abs. 2, 64 Abs. 6 und Abs. 7 ArbGG, §§ 91 a, 349 ZPO

Leitsätze

Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung wird der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] vom Vorsitzenden nach §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG allein erlassen. Bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigterklärungen in der mündlichen Verhandlung ist der Kostenbeschluss nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91a Abs. 1 ZPO n.F. [2002] dagegen von der vollbesetzten Kammer zu erlassen.

Tenor

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 13/14 und der Beklagte zu 1/14 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren im Allgemeinen und für den Vergleich auf 22.735,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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