16 Sa 2151/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-11, 16 Sa 2151/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-11, 16 Sa 2151/05
16 Sa 2151/05Arbeitsgericht11.05.2006
Regest
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2151/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-11
Aktenzeichen: 16 Sa 2151/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0511.16SA2151.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 13 I 2, 4, 7 KSchG
Leitsätze
Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 - 3 Ca 630/05 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 € netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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