Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-11, 16 Sa 2151/05

16 Sa 2151/05Arbeitsgericht11.05.2006

Regest

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 2151/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-11

Aktenzeichen: 16 Sa 2151/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0511.16SA2151.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 13 I 2, 4, 7 KSchG

Leitsätze

Die dreiwöchige Klagefrist gilt für die Klage gegen die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 I KSchG nicht erfüllt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.11.2005 - 3 Ca 630/05 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 526,00 € netto richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.

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