Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-24, 10 TaBV 215/05

10 TaBV 215/05Arbeitsgericht24.05.2006

Regest

Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 215/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-24

Aktenzeichen: 10 TaBV 215/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0524.10TABV215.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,4 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von

Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.11.2005 - 3 BV 33/05 - abgeändert.

Der Antrag der Arbeitgeberinnen wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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