Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-07, 10 TaBV 114/05

10 TaBV 114/05Arbeitsgericht07.07.2006

Regest

Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden. Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitar-beiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 114/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-07-07

Aktenzeichen: 10 TaBV 114/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0707.10TABV114.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden.

Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitar-beiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.04.2005 - 1 BV 1/05 - wird zurückgewiesen.

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