10 TaBV 114/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-07, 10 TaBV 114/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-07, 10 TaBV 114/05
10 TaBV 114/05Arbeitsgericht07.07.2006
Regest
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden. Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitar-beiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 114/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-07
Aktenzeichen: 10 TaBV 114/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0707.10TABV114.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden.
Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitar-beiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 12.04.2005 - 1 BV 1/05 - wird zurückgewiesen.
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