Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-01, 9 Sa 1434/05

9 Sa 1434/05Arbeitsgericht01.08.2006

Regest

Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1434/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-01

Aktenzeichen: 9 Sa 1434/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0801.9SA1434.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: MuSchG §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 14 Abs. 1

Leitsätze

Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die

Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen.

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.06.2005 - 2 (4) Ca 2999/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.