Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-15, 5 Sa 2293/05

5 Sa 2293/05Arbeitsgericht15.08.2006

Regest

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 2293/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-08-15

Aktenzeichen: 5 Sa 2293/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0815.5SA2293.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005

Leitsätze

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Diesem Erfordernis genügt § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L2xxxx vom 19.12.2005 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.10.2005 - 4 Ca 560/05 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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