2 Sa 385/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-16, 2 Sa 385/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-16, 2 Sa 385/06
2 Sa 385/06Arbeitsgericht16.08.2006
Regest
1. Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren gemäß § 304 InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff ZPO. 2. Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO bedarf es nicht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 385/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-16
Aktenzeichen: 2 Sa 385/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0816.2SA385.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 35, 36, 80, 81, 82, 304 Abs. 1 Satz 1 InsO; §§ 216 b Abs. 10, 178, 181 Abs. 2 Satz 1 SGB III; § 850 e Nr. 2 und 2 a ZPO
Leitsätze
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Ist über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren gemäß § 304 InsO eröffnet worden, kann der Insolvenzverwalter vom Arbeitgeber die Abführung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse verlangen. Die Berechnung des dem Schuldner verbleibenden unpfändbaren Arbeitseinkommens richtet sich nach den Pfändungsschutzbestimmungen gemäß §§ 850 ff ZPO.
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Bezieht der Schuldner, der aufgrund eines dreiseitigen Vertrages zu einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt ist, neben dem Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216 b SGB III einen Aufstockungsbetrag zur Sicherung seines bisherigen Nettoentgelts, handelt es sich um ein einheitliches Arbeitseinkommen. Eines Zusammenrechnungsbeschlusses gemäß § 850 d Nr. 2 bzw. Nr. 2 a ZPO bedarf es nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2006 - 1 Ca 4841/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.126,00 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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