13 Ta 179/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-17, 13 Ta 179/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-17, 13 Ta 179/06
13 Ta 179/06Arbeitsgericht17.08.2006
Regest
In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen. Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen: Arbeitnehmer 2 – 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes; Arbeitnehmer 21 – 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes; Arbeitnehmer 51 – 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 179/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-17
Aktenzeichen: 13 Ta 179/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0817.13TA179.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 RVG; § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG
Leitsätze
In einem Beschlussverfahren, in dem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über wiederkehrende Leistungen gestritten wurde, ist in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für den ersten betroffenen Arbeitnehmer der dreifache Jahresbetrag der Leistungen abzüglich 20 % als Gegenstandswert in Ansatz zu bringen.
Ergeben sich keine Einzelfallbesonderheiten, ist in Anlehnung an die Staffel des § 9 BetrVG ab dem zweiten Arbeitnehmer der Wert wie folgt zu bestimmen:
Arbeitnehmer 2 – 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 21 – 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;
Arbeitnehmer 51 – 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 03.03.2006 - 1 BV 61/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im allgemeinen auf 120.878,67 € und für den Teilvergleich vom 09.02.2006 auf 71,63 € festgesetzt.
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