Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-12, 9 Sa 40/06

9 Sa 40/06Arbeitsgericht12.09.2006

Regest

Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 40/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-12

Aktenzeichen: 9 Sa 40/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0912.9SA40.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 5 Abs. 3, S. 2 KSchG

Leitsätze

Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche

Klagezulassung zu entscheiden.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 Ca 1124/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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