9 Sa 40/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-12, 9 Sa 40/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-12, 9 Sa 40/06
9 Sa 40/06Arbeitsgericht12.09.2006
Regest
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu entscheiden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 40/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-12
Aktenzeichen: 9 Sa 40/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0912.9SA40.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 5 Abs. 3, S. 2 KSchG
Leitsätze
Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG hat das Berufungsgericht selbst über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf nachträgliche
Klagezulassung zu entscheiden.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.12.2005 - 5 Ca 1124/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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