18 Ta 530/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-18, 18 Ta 530/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-18, 18 Ta 530/06
18 Ta 530/06Arbeitsgericht18.09.2006
Regest
§ 124 ZPO enthält eine abschließende Regelung der Aufhebungsgründe. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren rechtfertigt lediglich die Nichterfüllung der in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeführten Pflicht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Die Nichtmitteilung der Änderung der Anschrift wird von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfasst.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 530/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-18
Aktenzeichen: 18 Ta 530/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0918.18TA530.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 114, 124 ZPO
Leitsätze
§ 124 ZPO enthält eine abschließende Regelung der Aufhebungsgründe. Bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren rechtfertigt lediglich die Nichterfüllung der in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeführten Pflicht eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Die Nichtmitteilung der Änderung der Anschrift wird von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht erfasst.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.04.2006 - 2 Ca 1293/03 - aufgehoben.
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