Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-22, 4 Sa 629/06

4 Sa 629/06Arbeitsgericht22.09.2006

Regest

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 629/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-09-22

Aktenzeichen: 4 Sa 629/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0922.4SA629.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer

Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005

  • IV ZR 30/04).

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 - AZ: 9 Ca 2269/05 - abgeändert.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

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