4 Sa 629/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-22, 4 Sa 629/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-22, 4 Sa 629/06
4 Sa 629/06Arbeitsgericht22.09.2006
Regest
Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 629/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-22
Aktenzeichen: 4 Sa 629/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0922.4SA629.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Leitsätze
Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer
Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005
- IV ZR 30/04).
Tenor
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 - AZ: 9 Ca 2269/05 - abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
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