Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-25, 18 Ta 539/06

18 Ta 539/06Arbeitsgericht25.09.2006

Regest

Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO. Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 539/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-25

Aktenzeichen: 18 Ta 539/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0925.18TA539.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 114, 115 Abs. 3, 120 Abs. 4 ZPO, § 90 Abs. 1 und 2 SGB XII

Leitsätze

Eine für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO.

Die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes

typischerweise entstehenden Kosten kann derzeit im Regelfall die Höhe des Betrages für Ledige nach der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dienen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.06.2006 - 10 Ca 1080/06 - aufgehoben

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