Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-06, 10 TaBV 23/06

10 TaBV 23/06Arbeitsgericht06.10.2006

Regest

Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W1 S1 GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 23/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-06

Aktenzeichen: 10 TaBV 23/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1006.10TABV23.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 2, 33, 34, BetrVG, §§ 99 Abs. 1 bis 4, 100, 101 BetrVG, § 3 Abs. 2 TVG, §§ 87, 89 ArbGG

Leitsätze

Die Vorschrift des § 11 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete

Arbeitnehmer/innen der W1 S1 GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.12.1996 stellt keine tarifliche Besetzungsregelung im Sinne einer Betriebsnorm gem. § 3 Abs. 2 TVG dar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.09.2005 - 10 BV 13/05 - unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Zustimmung des Betriebsrats wird auch zur Versetzung der Mitarbeiter S7xxxx, K1xxx und D2xx sowie zur Einstellung des Mitarbeiters K2xxx - jeweils zum Tischchef in der Funktion einer Spielaufsicht - und zur Umgruppierung der Mitarbeiter K1xxx, D2xx und K2xxx in die Entgeltgruppe 7, 24 Punkte, sowie zur Umgruppierung des Mitarbeiters S7xxxx in die Entgeltgruppe 7, 27 Punkte, ersetzt.

Es wird festgestellt, dass die Versetzungen der Mitarbeiter G3xxxxxxxxx, S7xxxx, K1xxx und D2xx sowie die Einstellung des Mitarbeiters K2xxx aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.09.2005 - 10 BV 13/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

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