10 TaBV 104/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-10, 10 TaBV 104/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-10, 10 TaBV 104/03
10 TaBV 104/03Arbeitsgericht10.10.2006
Regest
Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 104/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 104/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1010.10TABV104.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG§ 101 BetrVG
Leitsätze
Die bloße Änderung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters stellt - ohne weitere Änderungen des Arbeitsbereichs - keine mitbestimmungspflichtige Einstellung oder Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG dar.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.04.2003 - 5 BV 60/02 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.