9 Sa 1503/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-17, 9 Sa 1503/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-17, 9 Sa 1503/05
9 Sa 1503/05Arbeitsgericht17.10.2006
Regest
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1503/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-17
Aktenzeichen: 9 Sa 1503/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1017.9SA1503.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 9 Abs. 1 MuSchG, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB
Leitsätze
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles kann es noch als unverzüglich im Sinne von § 9 Abs. 1 MuSchG angesehen werden, wenn zwischen Kenntniserlangung der Arbeitnehmerin von der Schwangerschaft und nachgeholter Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Kalendertage liegen.
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.06.2005 - 1 Ca 271/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.900,00 € festgesetzt.
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