Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-20, 4 Sa 280/06

4 Sa 280/06Arbeitsgericht20.10.2006

Regest

Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 280/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-20

Aktenzeichen: 4 Sa 280/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1020.4SA280.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 1 BetrAVG, § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, § 17 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

Im Zweifel gilt eine Betriebsvereinbarung für alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat befugt ist, Regelungen mit dem Arbeitgeber zu treffen. Werden in einer

Betriebsvereinbarung Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zugesagt, gelten diese Regelungen auch zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den betreffenden Betrieb arbeiten, falls sich nicht aus dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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