Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-24, 9 Sa 1033/05

9 Sa 1033/05Arbeitsgericht24.10.2006

Regest

Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 1033/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-24

Aktenzeichen: 9 Sa 1033/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1024.9SA1033.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 10, 12 Abs. 2 Zif. 1, 17 ff BBiG; § 117 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Ein Berufsausbildungsvertrag stellt ein nichtiges Scheingeschäft dar, wenn er nur

abgeschlossen wurde, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen und beide Vertragspartner des Ausbildungsvertrages weder dessen Erfüllung beabsichtigten, noch eine (Teil-) Ausbildung tatsächlich durchgeführt haben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.03.2005 - 3 Ca 2438/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

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