Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-24, 9 Sa 69/06

9 Sa 69/06Arbeitsgericht24.10.2006

Regest

Eine Ausbildungsvergütung, die etwa 45 % der tariflichen Vergütung entspricht, ist jedenfalls in zu 100 % geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG noch angemessen, sofern kein Missbrauch der durch die Bestimmungen der §§ 240 ff. SGB III bereitgestellten öffentlichen Fördermöglichkeiten durch den Träger der Ausbildung erkennbar ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Maßnahmeträger organisiert ist (hier: privatwirtschaftliches Unternehmen)

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 69/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-24

Aktenzeichen: 9 Sa 69/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1024.9SA69.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 17 Abs. 1 BBiG; §§ 240 ff. SGB III

Leitsätze

Eine Ausbildungsvergütung, die etwa 45 % der tariflichen Vergütung entspricht, ist jedenfalls in zu 100 % geförderten außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG noch angemessen, sofern kein Missbrauch der durch die Bestimmungen der §§ 240 ff. SGB III bereitgestellten öffentlichen Fördermöglichkeiten durch den Träger der Ausbildung erkennbar ist.

Es kommt dabei nicht darauf an, wie der Maßnahmeträger organisiert ist (hier:

privatwirtschaftliches Unternehmen)

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2005 - 3 Ca 1149/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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