18 (7) Ta 249/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-30, 18 (7) Ta 249/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-30, 18 (7) Ta 249/06
18 (7) Ta 249/06Arbeitsgericht30.10.2006
Regest
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (7) Ta 249/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-30
Aktenzeichen: 18 (7) Ta 249/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1030.18.7TA249.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 a ArbGG
Leitsätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen
unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen.
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