Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-30, 18 (7) Ta 249/06

18 (7) Ta 249/06Arbeitsgericht30.10.2006

Regest

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (7) Ta 249/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-30

Aktenzeichen: 18 (7) Ta 249/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1030.18.7TA249.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO, § 11 a ArbGG

Leitsätze

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO ist auch dann statthaft, wenn die Entscheidung eines Prozesskostenhilfeantrags über einen

unzumutbaren Zeitraum hinaus verzögert wird und sich bei objektiver Betrachtung diese Verzögerung letztlich als Verweigerung des Rechtsschutzes, die einer Ablehnung gleichzusetzen ist, darstellt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.03.2006 wird als unzulässig verworfen.

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