Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 19 Sa 1119/06

19 Sa 1119/06Arbeitsgericht31.10.2006

Regest

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1119/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-31

Aktenzeichen: 19 Sa 1119/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1031.19SA1119.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2. S. 1; § 15 Abs. 3 TzBfG; § 305 c BGB

Leitsätze

Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit

vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.05.2006 - 1 Ca 131/06 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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