19 Sa 1119/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 19 Sa 1119/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-10-31, 19 Sa 1119/06
19 Sa 1119/06Arbeitsgericht31.10.2006
Regest
Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1119/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-10-31
Aktenzeichen: 19 Sa 1119/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1031.19SA1119.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 14 Abs. 2. S. 1; § 15 Abs. 3 TzBfG; § 305 c BGB
Leitsätze
Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit
vereinbart, die länger ist als die vorgesehene Vertragsdauer, so gilt die Probezeitvereinbarung auch im Verlängerungszeitraum nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 24.05.2006 - 1 Ca 131/06 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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