19 Sa 413/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-11-07, 19 Sa 413/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-11-07, 19 Sa 413/06
19 Sa 413/06Arbeitsgericht07.11.2006
Regest
Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 413/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-07
Aktenzeichen: 19 Sa 413/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1107.19SA413.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 TVG; MTV Einzelhandel
Leitsätze
Haben die Vertragsparteien im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis eine vom
Manteltarifvertrag abweichende höhere Arbeitszeit bei gleich bleibender Vergütung vereinbart, so ist die Differenzvergütung auch dann nachzuzahlen, wenn der entsprechende Lohntarif nur noch nachwirkt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 03.02.2006 - 2 Ca 2526/05 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 663,00 Euro brutto nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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