19 Sa 1589/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-02-13, 19 Sa 1589/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-02-13, 19 Sa 1589/06
19 Sa 1589/06Arbeitsgericht13.02.2007
Regest
1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt. 2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1589/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-13
Aktenzeichen: 19 Sa 1589/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0213.19SA1589.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 109 GewO
Leitsätze
-
Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.
-
Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht
zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 - 5 (4) Ca 1288/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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