13 (6) Ta 787/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-05, 13 (6) Ta 787/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-05, 13 (6) Ta 787/06
13 (6) Ta 787/06Arbeitsgericht05.03.2007
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 (6) Ta 787/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: 13 (6) Ta 787/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0305.13.6TA787.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 RVG; § 33 RVG; § 111 BetrVG; § 17 KSchG
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates
- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.11.2006 - 1 BV 22/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 37.333,50 € festgesetzt.
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