10 Ta 97/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-19, 10 Ta 97/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-19, 10 Ta 97/07
10 Ta 97/07Arbeitsgericht19.03.2007
Regest
Seit dem 01.01.2007 ist die erfolglose Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen. Dies folgt aus § 1 S. 2 GKG idF des 2. JuMoG vom 22.12.2006 - BGBl. I 2006, 3416 -. Die Kostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren steht dem nicht mehr entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 97/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-19
Aktenzeichen: 10 Ta 97/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0319.10TA97.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3 S. 2, 33 Abs. 3 RVG, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG, § 1 S. 2 GKG
Leitsätze
Seit dem 01.01.2007 ist die erfolglose Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen die
Festsetzung des Gegenstandswertes in arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückzuweisen. Dies folgt aus § 1 S. 2 GKG idF des 2. JuMoG vom 22.12.2006 - BGBl. I 2006, 3416 -. Die Kostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren steht dem nicht mehr entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.12.2006 - 6 BV 76/06 - wird zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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