18 Sa 686/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-21, 18 Sa 686/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-21, 18 Sa 686/06
18 Sa 686/06Arbeitsgericht21.03.2007
Regest
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 686/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-21
Aktenzeichen: 18 Sa 686/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0321.18SA686.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG, § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW
Leitsätze
Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und
Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 - 1 (5) Ca 2738/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317,46 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 5/8 und der Beklagten zu 3/8 auferlegt.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
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