13 Ta 130/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-23, 13 Ta 130/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-04-23, 13 Ta 130/07
13 Ta 130/07Arbeitsgericht23.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 130/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-23
Aktenzeichen: 13 Ta 130/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0423.13TA130.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 1 S. 2 GKG; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG; § 98 ArbGG
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.02.2007 - 1 BV 46/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000,00 € festgesetzt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.
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