10 Ta 692/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-03, 10 Ta 692/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-03, 10 Ta 692/06
10 Ta 692/06Arbeitsgericht03.05.2007
Regest
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 692/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-03
Aktenzeichen: 10 Ta 692/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0503.10TA692.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 567, 572, 724, 725, 750, 793, 890 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2, 78 ArbGG
Leitsätze
Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die
ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 - 3 (2) BV 34/06 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert.
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 € festgesetzt.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
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