11 Sa 2/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-03, 11 Sa 2/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-03, 11 Sa 2/07
11 Sa 2/07Arbeitsgericht03.05.2007
Regest
Es ist mit Art. 33 II GG vereinbar, dass das Land eine befristet angestellte Vertretungslehrkraft nicht zum Auswahlverfahren für die Beförderungsstelle einer Konrektorin / eines Konrektors einer Grundschule zulässt. Die durch die Anforderung "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" herbeigeführte Begrenzung des Bewerberkreises auf Bewerber, die als Beamte oder Angestellte auf der Grundlage eines unbefristeten Rechtsverhältnisses im Schuldienst tätig sind, ist durch die Organisationsgewalt der öffentlichrechtlichen Körperschaft gedeckt, nach personalwirtschaftlich bestimmtem Ermessen festzusetzen, ob sie eine Stelle im Wege der Einstellung / Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 2/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-03
Aktenzeichen: 11 Sa 2/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0503.11SA2.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: GG Art. 33 II
Leitsätze
Es ist mit Art. 33 II GG vereinbar, dass das Land eine befristet angestellte Vertretungslehrkraft nicht zum Auswahlverfahren für die Beförderungsstelle einer Konrektorin / eines Konrektors einer Grundschule zulässt.
Die durch die Anforderung "Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen" herbeigeführte Begrenzung des Bewerberkreises auf Bewerber, die als Beamte oder Angestellte auf der Grundlage eines unbefristeten Rechtsverhältnisses im Schuldienst tätig sind, ist durch die Organisationsgewalt der öffentlichrechtlichen Körperschaft gedeckt, nach personalwirtschaftlich bestimmtem Ermessen festzusetzen, ob sie eine Stelle im Wege der Einstellung / Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.12.2006 - 1 (2) Ca 791/06 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
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