9 Sa 253/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-04, 9 Sa 253/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-04, 9 Sa 253/07
9 Sa 253/07Arbeitsgericht04.06.2007
Regest
Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 253/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-04
Aktenzeichen: 9 Sa 253/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0604.9SA253.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 121 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der
erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 31.01.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung der Klägers als Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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