Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-04, 9 Sa 253/07

9 Sa 253/07Arbeitsgericht04.06.2007

Regest

Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 253/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-04

Aktenzeichen: 9 Sa 253/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0604.9SA253.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 121 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der

erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 31.01.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung der Klägers als Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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