17 Sa 20/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-28, 17 Sa 20/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-28, 17 Sa 20/07
17 Sa 20/07Arbeitsgericht28.06.2007
Regest
I. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA ist auf den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 anwendbar. II.Verlangt der Arbeitnehmer von sich aus die Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, muss ihn der Arbeitgeber nicht über den Abfindungsanspruch nach dem TV ATZ aufklären.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 20/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: 17 Sa 20/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0628.17SA20.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Leitsätze
I. Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA ist auf den Abfindungsanspruch nach § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit vom 25.05.1998 in der Fassung vom 30.06.2000 anwendbar.
II.Verlangt der Arbeitnehmer von sich aus die Aufhebung des Altersteilzeitverhältnisses wegen des vorzeitigen Rentenbezugs, muss ihn der Arbeitgeber nicht über den Abfindungsanspruch nach dem TV ATZ aufklären.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.11.2006 - 2 Ca 977/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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