Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-29, 10 TaBV 47/07

10 TaBV 47/07Arbeitsgericht29.06.2007

Regest

Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 47/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-06-29

Aktenzeichen: 10 TaBV 47/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0629.10TABV47.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 10 Abs. 2 S. 1 MTV Einzelhandel NRW, § 2 Lohntarifvertrag Einzelhandel NRW

Leitsätze

Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 - 5 BV 85/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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