10 TaBV 47/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-29, 10 TaBV 47/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-06-29, 10 TaBV 47/07
10 TaBV 47/07Arbeitsgericht29.06.2007
Regest
Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 47/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 10 TaBV 47/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0629.10TABV47.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 10 Abs. 2 S. 1 MTV Einzelhandel NRW, § 2 Lohntarifvertrag Einzelhandel NRW
Leitsätze
Der bloße Abschluss einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik führt für einen Mitarbeiter, der Aufgaben eines Kommissionierers, Lagerarbeiters und Staplerfahrers wahrnimmt, nicht zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe III des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel NRW.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 - 5 BV 85/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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