6 Ta 454/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-15, 6 Ta 454/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-15, 6 Ta 454/07
6 Ta 454/07Arbeitsgericht15.08.2007
Regest
1. Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Insoweit kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen sind nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten. 2. Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. 3. Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG keine Anwendung. Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01). Es liegt nahe, diese Bewertungsgrundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen im Zusammenhang mit einer Änderungsschutzklage (betr. Änderungskündigung/Änderungsvereinbarung/einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen) ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt wird, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 6 Ta 454/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-08-15
Aktenzeichen: 6 Ta 454/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0815.6TA454.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 42 Abs. 4 GKG; § 42 Abs. 3 GKG
Leitsätze
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Geht der Streit nicht um den Bestand, sondern lediglich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, so darf der Streitwert den einer Bestandsstreitigkeit nicht überschreiten. Insoweit kann es keine Rolle spielen, auf welchem rechtsgeschäftlichen Weg der Inhalt des Arbeitsverhältnisses verändert werden soll. Damit unterfallen die Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG, die Klage auf Feststellung des Fortbestehens bestimmter Arbeitsbedingungen und selbst Streitigkeiten um die rechtswirksame Ausübung des Direktionsrechts der Höchstbegrenzung nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Auch der Streit um die Wirksamkeit von Vertragsänderungen sind nach den für das Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen zu bewerten.
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Werden dagegen aus dem unstreitig fortbestehenden Arbeitsverhältnis konkrete wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, so greift die Höchstbegrenzung des dreifachen Jahresbetrags nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Wird im Zusammenhang mit einer Bestandsschutzklage ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist, findet § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG keine Anwendung. Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01). Es liegt nahe, diese Bewertungsgrundsätze auf Fälle zu übertragen, in denen im Zusammenhang mit einer Änderungsschutzklage
(betr. Änderungskündigung/Änderungsvereinbarung/einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen) ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen gestellt wird, dessen Begründetheit vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängig ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.07.2007 - 2 Ca 250/07 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.307,75 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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