Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-16, 17 Sa 537/07

17 Sa 537/07Arbeitsgericht16.08.2007

Regest

Die tarifliche Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 stellt eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertarifliche Lohnbestandteile konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werde.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 537/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-16

Aktenzeichen: 17 Sa 537/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0816.17SA537.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Leitsätze

Die tarifliche Einmalzahlung nach §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 22.04.2006 stellt eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertarifliche Lohnbestandteile konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werde.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bocholt vom 25.01.2007 - 1 Ca 1780/06 - wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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