Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-08-17, 13 TaBV 10/07

13 TaBV 10/07Arbeitsgericht17.08.2007

Regest

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 10/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-17

Aktenzeichen: 13 TaBV 10/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0817.13TABV10.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG; § 99 Abs. 3 BetrVG; § 99 Abs. 4 BetrVG

Leitsätze

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

a) J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %

b) und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 %

wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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